Novellierung des Energieeffizienzgesetzes (EnEfG)

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Novellierung des Energieeffizienz­gesetzes (EnEfG): Welche Änderungen auf Unternehmen zukommen 

Sep 3 2026


Die geplante Novellierung des Energieeffizienzgesetzes (EnEfG) könnte die energiebezogenen Pflichten vieler Unternehmen grundlegend verändern. Im Fokus stehen neue Schwellenwerte für Energie­management­systeme und Energieaudits sowie eine stärkere Ausrichtung der Anforderungen am tatsächlichen Energieverbrauch. 
 

Das Wichtigste in Kürze

Geplante Änderungen im aktuellen Gesetzesentwurf:
 

  • Managementsysteme: Schwelle steigt von 7,5 GWh auf 23,6 GWh 
  • Energieauditpflicht künftig ab 2,77 GWh statt nach KMU-Status
  • Energieverbrauch wird wichtiger als Unternehmensgröße 
  • Abwärme: Angepasste Vorgaben und Meldepflichten
  • Rechenzentren: Neue Schwellenwerte und PUE-Regeln


Was ist das Energieeffizienzgesetz?

Das Energieeffizienzgesetz (EnEfG) trat im November 2023 in Kraft und schafft den gesetzlichen Rahmen für mehr Energieeffizienz in Deutschland. Es definiert Anforderungen an Unternehmen, öffentliche Einrichtungen und Rechenzentren und setzt zentrale Vorgaben der europäischen Energieffizienzrichtlinie (EED) in deutsches Recht um. Das Gesetz enthält unter anderem Regelungen für: 

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  • Energieauditpflichten
  • Energie- und Umwelt­management­systeme in Unternehmen
  • Nutzung und Meldung von Abwärme
  • Energieeffizienzanforderungen für Rechenzentren
  • Energieeinsparungen im öffentlichen Sektor

Für viele Unternehmen sind vor allem die Anforderungen zur Durchführung von Energieaudits sowie zur Einführung eines Energie- oder Umweltmanagementsystems von Bedeutung. 

Wo steht die Novellierung aktuell?

Die Novellierung des Energieeffizienzgesetzes befindet sich derzeit noch im parlamentarischen Verfahren. Der Gesetzesentwurf wurde am 24. Juni 2026 vom Bundeskabinett beschlossen und wird nun in Bundestag und Bundesrat beraten. Änderungen im weiteren Gesetzgebungsverfahren sind daher weiterhin möglich. 

Hintergrund der Überarbeitung ist das Ziel, die Vorgaben des bestehenden Energieeffizienzgesetzes weitgehend auf EU-Recht zurückzuführen und die Umsetzung möglichst bürokratiearm und praxisorientiert auszugestalten. Indem eine Übererfüllung von EU-Vorgaben verhindert wird, soll die Wirtschaft entlastet werden. 
 

Derzeit geltende Regelungen

Solange die Novellierung nicht in Kraft tritt, gelten die bestehenden Anforderungen des Energieeffizienzgesetzes unverändert weiter. Dazu zählen unter anderem die Pflicht zur Einführung eines Energie- oder Umweltmanagementsystems für Unternehmen mit einem jährlichen Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 7,5 GWh sowie die Pflicht zur Erstellung von Umsetzungsplänen für wirtschaftliche Endenergieeinsparmaßnahmen ab einem Verbrauch von mehr als 2,5 GWh.


Die wichtigsten geplanten Änderungen im Überblick

Auch wenn die Novellierung noch nicht verabschiedet ist, lassen sich auf Grundlage des aktuellen Gesetz­entwurfs bereits wesentliche Änderungen erkennen. Für Unternehmen zeichnen sich insbesondere bei Energieaudits und Energiemanagementsystemen wichtige Veränderungen ab.
 

Höhere Schwellenwerte für Managementsysteme

Eine wesentliche Änderung betrifft die Pflicht zur Einführung eines Energie- oder Umweltmanagementsystems. 

Aktuell müssen Unternehmen mit einem durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 7,5 GWh innerhalb der letzten drei Kalenderjahre ein Energiemanagementsystem nach ISO 50001 oder ein Umweltmanagementsystem nach EMAS einführen.

Künftig soll diese Verpflichtung erst ab einem jährlichen Gesamtendenergieverbrauch von 23,6 GWh gelten. Damit würde der Schwellenwert deutlich angehoben und zahlreiche Unternehmen von dieser Pflicht entlastet. 

Gleichzeitig konkretisiert der Gesetzentwurf, welche Systeme zur Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen anerkannt werden. Als Energiemanagementsystem soll weiterhin ein nach ISO 50001 zertifiziertes System gelten. Beim Umweltmanagementsystem soll neben EMAS in Zukunft unter bestimmten Voraussetzungen auch eine Zertifizierung nach ISO 14001 berücksichtigt werden.
 

Neuausrichtung der Energieauditpflicht

Während bisher in erster Linie der KMU-Status ein wichtiges Entscheidungskriterium darstellt, soll künftig der tatsächliche Energieverbrauch stärker in den Mittelpunkt rücken. Nach aktuellem Entwurfsstand sollen Unternehmen ab einem jährlichen Gesamtendenergieverbrauch von 2,77 GWh regelmäßig Energieaudits durchführen. 

Damit werden sich regulatorische Anforderungen stärker am tatsächlichen Energieverbrauch orientieren und die bisher häufig maßgebliche Unterscheidung nach Unternehmensgröße oder Mitarbeiterzahl an Bedeutung verlieren. 
 

Änderungen bei Rechenzentren

In Bezug auf Rechenzentren ist eine Anhebung des Schwellenwertes auf 500 kW installierter IT-Leistung vorgesehen. Damit werden künftig vor allem größere Rechenzentren von den gesetzlichen Anforderungen erfasst. 

Zudem beinhaltet der Gesetzentwurf Anpassungen bei den Effizienzvorgaben. Für bestehende Rechenzentren sollen die Grenzwerte für die sogenannte Power Usage Effectiveness (PUE) moderat gelockert werden. Ab dem 1. Juli 2027 soll der PUE-Wert im Jahresdurchschnitt bei höchstens 1,6 und ab dem 1. Juli 2030 bei höchstens 1,4 liegen. 

Der PUE-Wert beschreibt das Verhältnis zwischen dem Gesamtenergieverbrauch eines Rechenzentrums und dem Energiebedarf der eigentlichen IT-Infrastruktur.
 

Anpassungen bei der Abwärmenutzung

Künftig soll bei der Planung oder erheblichen Modernisierung großer Industrieanlagen, Energieversorgungs­einrichtungen und Rechenzentren eine Kosten-Nutzen-Analyse zur Nutzung technisch unvermeidbarer Abwärme durchgeführt werden. 

Ferner soll die Meldepflicht zur Plattform für Abwärme bestehen bleiben, jedoch auf Unternehmen mit einem jährlichen Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 23,6 GWh sowie auf Betreiber von Rechenzentren mit einem nominalen Gesamtenergieinput von mehr als 1 MW beschränkt werden.
 

Neue Anforderungen für öffentliche Einrichtungen 

Neben Unternehmen sind auch für öffentliche Einrichtungen Anpassungen vorgesehen. So sollen die bisherigen Einsparvorgaben stärker an die europäische Energieeffizienzrichtlinie (EED) angelehnt werden. 

Die derzeit geltende Anforderung, dass der Endenergieverbrauch jährlich um 2 Prozent gesenkt wird, soll auf 1,9 Prozent reduziert werden. Nicht erreichte Einsparungen sollen in den Folgejahren nachgeholt werden und übertroffene Einsparziele angerechnet werden können. 

Darüber hinaus ist die Einführung eines Energieverbrauchsregisters geplant. In diesem sollen Verbrauchsdaten öffentlicher Einrichtungen erfasst werden. 


Was bedeutet das für Unternehmen?

Auch wenn die Novelle noch nicht verabschiedet ist, sollten Unternehmen die Entwicklung aufmerksam verfolgen. Die geplanten Änderungen zeigen deutlich, dass Energieverbräuche künftig noch stärker in den Fokus regulatorischer Anforderungen rücken werden. 

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Zwei Personen stehen nebeneinander und blicken gemeinsam auf ein Tablet

Eine frühzeitige Analyse der eigenen Energieverbräuche hilft dabei, 

  • mögliche gesetzliche Pflichten zu erkennen, 
  • Einsparpotenziale zu identifizieren, 
  • Energiekosten nachhaltig zu senken und 
  • Investitionsentscheidungen fundiert vorzubereiten.

Wer seine Energieverbräuche bereits heute kennt und bewertet, schafft eine belastbare Grundlage für mehr Energieeffizienz, fundierte wirtschaftliche Entscheidungen und den Umgang mit künftigen regulatorischen Anforderungen.
 

Auswirkungen auf Ihr Unternehmen prüfen

Die geplante Novellierung des EnEfG könnte bestehende Pflichten verändern und neue Anforderungen mit sich bringen. Unsere Expert:innen unterstützen Sie dabei, den Handlungsbedarf zu bewerten und die passenden Maßnahmen für Ihr Unternehmen abzuleiten. 

Sie haben noch Fragen? Dann nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf!

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