Europäische Kommission beschränkt bestimmte CMR-Substanzen in Kleidung, Schuhen und anderen Textilartikeln
Am 12.10.2020 veröffentlicht die Europäische Kommission die Verordnung 2018/1513, welche die REACH Anhang XII um den neuen Eintrag 72 ergänzt. Dieser wurde im Journal der Europäischen Union (OJEU) veröffentlicht. Dieser Eintrag enthält neue Grenzwerte im Umgang mit 33 Substanzen, welche dafür bekannt sind Krebs zu erzeugen oder sich negativ auf die Fortpflanzungsfähigkeit auswirken wenn diese in Kleidung, Schuhen oder anderen Textilien verwendet werden.
Auflagen
Bestimmte Substanzen sind als krebserregend, mutagen oder fortpflanzungsschädigend klassifiziert. Die Stoffe der Kategorien 1A oder 1B (im Anhang 12 aufgeführt) dürfen nach dem 01. November 2020 nicht mehr auf den Markt gebracht werden, sobald Sie eine gewisse Konzentration überschreiten. Dies gilt für:
- Kleidung und ähnliche Artikel (Sportkleidung und Taschen eingeschlossen)
- andere Textilien außer Kleidung welche unter normalen Gebrauch in Kontakt mit der Haut kommen und so vergleichbar mit einem Kleidungsstück sind ( z.B. Bettwäsche, Decken, Sitzbezüge oder wiederverwendbare Windeln)
- Schuhe
Ausnahmen
- Kleidung, kleidungsähnliche Artikel oder Schuhe und Teile von Kleidung, kleidungsähnlichen Artikeln und Schuhen, welche komplett aus Naturleder, Pelz oder Tierhaut bestehen
- Nicht-textile Verschlüsse und nicht-textile dekorative Artikel
- Kleidung aus zweiter Hand, deren Zusätze und textile Gegenstände (andere als Kleidung und Schuhe)
- Teppichböden und textile Fußbodenbeläge zum Innengebrauch, Läufer
- Persönliche Schutzausrüstung, die unter die EU-Richtlinie 2016/425 fällt, sowie Medizingeräte unter der EU Richtlinie 2017/745
- Einweg-Textilien (zum einmaligen Gebrauch in begrenzter Zeit und nicht dafür vorgesehen, diese mehrmals zu gebrauchen)
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Europäische Kommission beschränkt bestimmte CMR-Substanzen in Textilien