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Neue Kennzeichnungsanforderungen – allgemeine Produktsicherheit Verordnung (EU) 2023/988

Dez. 21 2023

Die Richtlinie zur allgemeinen Produktsicherheitsrichtlinie verliert ihre Gültigkeit am 12. Dezember 2024. Beachten Sie die neuen Anforderungen!

Im Rahmen des Übergangs der Anforderungen an die allgemeine Produktsicherheit von der Produktsicherheitsrichtlinie hin zur Verordnung (EU) 2023/988 möchten wir Sie über ein paar Neuerungen in den Anforderungen an die Produktkennzeichnung sowie deren Umsetzung und Anwendung bei unseren Prüfungen informieren.

Die Richtlinie zur allg. Produktsicherheit verliert ihre Gültigkeit zum 12. Dezember 2024. Bis dahin können in dem EU-Markt bereitgestellte Produkte noch den hier definierten Kennzeichnungsregeln folgen.
Die Produkt- sowie die Identifikation des Herstellers, seines Bevollmächtigten oder Einführers können hier entweder direkt auf dem Produkt oder der Verpackung aufgebracht sein.

Die neue Verordnung (EU) 2023/988 bietet diese Möglichkeit so nicht mehr und schränkt wie folgt ein: Die beiden oben genannten Kennzeichnungsinhalte sowie ein neu hinzugekommener Punkt, die „elektronische Adresse“, müssen „auf dem Produkt selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in einer dem Produkt beigefügten Unterlage angebracht“ werden. D. h., die Anbringung dieser Kennzeichnung am Produkt ist bevorzugt und obligatorisch.

Wenngleich der neu hinzukommende Kennzeichnungspunkt in der Deutschen Ausgabe der (EU) 2023/988 mit „E-Mail-Adresse“ aus der englischen Fassung, wo es „electronic address" heißt, übersetzt wurde, sehen wir bei Bureau Veritas für unsere Kennzeichnungsprüfungen die elektronische Adresse als wesentlichen Ausgangspunkt und interpretieren diese technische Kennzeichnungsanforderung wie folgt: „Elektronische Adresse“ ist ein zukunftssicherer und technologieneutraler Begriff. Sie umfasst jede technische Lösung, die eine elektronische Zusammenarbeit und Kontakt ermöglicht, z. B. eine E-Mail-Adresse oder eine Website mit Kommunikationsvorlage (aktuelle Kontaktdaten).

Um die Bereitstellung Ihrer Produkte auf den EU-Markt bereits sicher gegenüber diesen neuen Anforderungen zu wahren, werden wir diese Anordnungen ab dem 1.März 2024 für unsere Kennzeichnungsprüfung anwenden.