Druckgerätewerkstoffe

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3.2 Zertifizierung für Druckgeräte-werkstoffe: Abnahmeprüfzeugnisse nach EN 10204:2004

Juni 6 2024

Unabhängige 3.2 Abnahmeprüfung gemäß EN 10204:2004 für Druckgerätewerkstoffe

Dank Globalisierung ist die Industrie so interaktiv wie nie zuvor. Damit einher gehen jedoch auch Herausforderungen für alle Marktakteure. Tief verzweigte Lieferketten machen die Nachverfolgung und die Qualitätsprüfung von Erzeugnissen für Kunden schwieriger. Aus diesem Grund sind Abnahmeprüfzeugnisse gemäß EN 10204:2004 höchst aktuell. Neben der einfachen Bestätigung der spezifischen Anforderungen durch den Hersteller (3.1) genießt das Abnahmeprüfzeugnis im Beisein einer unabhängigen Drittpartei (3.2) ein erhöhtes Vertrauen. Im Kontext der europäischen Druckgeräterichtlinie 2014/68/EU wird der Nachweis mechanischer und chemischer Eigenschaften des Produkts in Form eines Abnahmeprüfzeugnisses 3.2 ebenfalls gefordert.
 

Die 3.2 Zertifizierung für Werkstoffe für Druckgeräte

Die 2014 veröffentlichte europäische Druckgeräterichtlinie 2014/68/EU schreibt den spezifischen Nachweis der mechanischen und chemischen Eigenschaften durch ein 3.2 Abnahmeprüfzeugnis vor, wenn der Werkstoffhersteller kein geeignetes und zertifiziertes Qualitätsmanagementsystem hat. Werkstoffhersteller interessieren sich daher für die QMS-Zertifizierungen gem. 2014/68/EU Anhang I Nr. 4.3 oder eine 3.2-Abnahme. Hersteller von Druckgeräten stehen in diesem Zuge vor der Herausforderung, die Angemessenheit der QMS-Zertifizierung zu verifizieren. Nicht selten sorgen ausgelaufene und ungültige Zertifikate zu Problemen im Rahmen der Konformitätsbewertung. Dem kann durch eine generelle Forderung nach einem 3.2-Abnahmeprüfzeugnis vorgebeugt werden. 

Der Anhang I der Druckgeräterichtlinie bietet hinsichtlich der Werkstoffe verschiedene Vorgaben. So benötigen sie beispielsweise ein Einzelgutachten, wenn sie in keiner harmonisierten Norm spezifiziert sind. In diesem Falle muss das Abnahmeprüfzeugnis explizit die Anforderungen des Einzelgutachtens erfüllen. Einige notifizierte Stellen fordern in diesem Zusammenhang eine 3.2-Abnahme, da so geklärt werden kann, ob das QMS des Werkstoffherstellers den Anforderungen des Einzelgutachtens (engl.: Particular Material Appraisal, kurz: PMA) ausreichend genügt. Nur Druckgeräte, die alle Anforderungen erfüllen, dürfen die CE-Kennzeichnung tragen. Ähnliche Regelungen enthalten auch die Pressure Equipment Safety Regulations (PESR) Großbritanniens, deren Einhaltung durch die UKCA-Kennzeichnung erklärt wird.

Überprüfung der Anforderungseinhaltung: Die 3.2 Zertifizierung

Da die europäische Druckgeräterichtlinie 2014/68/EU ein 3.2 Abnahmeprüfzeugnis in jedem Fall als geeignet definiert, ist eine solche Überprüfung für Hersteller von Druckgeräten höchst interessant.  Grundsätzlich unterteilt sich die Zertifizierung gemäß EN 10204:2004 in insgesamt vier Zertifikatstypen, wobei das Abnahmeprüfungszeugnis 3.2 die höchste Stufe darstellt und die Anwesenheit einer dritten Partei wie Bureau Veritas erfordert. Die Prüfung durchläuft dabei insgesamt vier Schritte:

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Druckgefäße
  1. Materialidentifikation

  2. Prüftermin Prüflabor Hersteller

  3. Prüftermin beim Hersteller

  4. Ausstellung des Zertifikats

Weitere Informationen hierzu finden Sie auf unserer Webseite zur 3.2 Zertifizierung.

Vertrauen in Qualität und Zuverlässigkeit

Die Bedeutung einer zuverlässigen Zertifizierung gemäß den Anforderungen der EN 10204:2004 und der Druckgeräterichtlinie 2014/68/EU ist in der heutigen Zeit nicht von der Hand zu weisen: Durch die unabhängige 3.2 Prüfung und die damit einhergehende Konformitätsbewertung sichern sich Marktteilnehmer den Erfolg ihrer Projekte. Hersteller demonstrieren damit nicht nur die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben, sondern auch ihr Engagement für Qualität, Sicherheit und Rückverfolgbarkeit. Bureau Veritas steht Ihnen als verlässlicher Partner zur Seite, um Ihre Produkte den höchsten Standards entsprechend zu zertifizieren. Sprechen Sie uns hierzu einfach an.

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