Der neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard

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Der neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard

Mai 6 2020

Sichere Rückkehr in den Arbeitsalltag bei minimierten Compliance-Risiken

Viele Unternehmen, Behörden und Organisationen kehren im Zuge der ersten Lockerungen der Corona-Schutzmaßnahmen allmählich zum regulären Geschäftsbetrieb zurück. Dies erfordert eine Erweiterung der bisher gültigen Arbeitsschutzbedingungen. Ein entsprechendes Regelwerk wurde am 16.04. vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) vorgestellt und umfasst einheitliche Sicherheitsstandards, die seitens der Arbeitgeber zu implementieren sind.  Ziel ist es, die deutsche Wirtschaft schrittweise wieder hochzufahren und gleichzeitig einen (Wieder-) Anstieg der Infektionszahlen zu verhindern.

„ ...Die Verantwortung für die Umsetzung notwendiger Infektionsschutzmaßnahmen trägt der Arbeitgeber entsprechend dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung. Der Arbeitgeber hat sich von den Fachkräften für Arbeitssicherheit und Betriebsärzten beraten zu lassen sowie mit den betrieblichen Interessensvertretungen abzustimmen.“ (Bundesministerium für Arbeit und Soziales BMAS, 16. April 2020)

Wir haben die wichtigsten Punkte des neuen Standards für Sie zusammengefasst:

Basisvoraussetzungen:

Darauf aufbauende Maßnahmen:

  • Sicherheitsabstand: Mindestens 1,5 Meter Abstand müssen zu jeder Zeit eingehalten werden können; Büroarbeit ist nach Möglichkeit im Homeoffice auszuführen
  • Persönliche Schutzausrüstung: Bei unvermeidbarem Kontakt zu anderen Personen bzw. nicht einhaltbaren Schutzabständen sollen Mund-Nasen-Bedeckungen sowie ggf. Schutzhandschuhe zur Verfügung gestellt und getragen werden
  • Hygiene: Für regelmäßige Desinfektion von Arbeitsstätten und Sozialräumen sowie ausreichende Lüftung muss gesorgt sein
  • Besondere Maßnahmen bei Außendiensten und Transportfahrten: Die Personenzahl bei gemeinsamen Fahrten sollte  begrenzt und der Personenkreis, der ein Fahrzeug gemeinsam benutzt, möglichst beschränkt werden. Zusätzlich sind die Fahrzeuge mit Utensilien zur Handhygiene und Desinfektion sowie Papiertüchern auszustatten
  • Dienstreisen und Präsenzveranstaltungen: Sollten auf das absolute Minimum reduziert bzw. nach Möglichkeit durch Telefon- und Videokonferenzen ersetzt werden
  • Werkzeuge und Arbeitsmittel: Sind nach Möglichkeit personenbezogen zu verwenden; bei Übergabe an andere Personen ist eine vorherige Reinigung vorzusehen
  • Belegungsdichte von Arbeitsbereichen und Sozialeinrichtungen: Verringerung der Personenanzahl am Arbeitsplatz durch Maßnahmen zur zeitlichen Entzerrung (versetzte Arbeits- und Pausenzeiten, Schichtbetrieb)
  • Umgang mit Verdachtsfällen: Pflicht zur Aufstellung von betrieblichen Regelungen zur raschen Aufklärung von Verdachtsfällen auf eine COVID 19-Erkrankung

Weitere branchen- oder unternehmensspezifische Maßnahmen kommen unter Umständen hinzu. Das vollständige Regelpapier können Sie auf der Website des BMAS einsehen.

Arbeitgeber tragen in puncto Sicherheit und Gesundheitsschutz eine besondere Verantwortung gegenüber Mitarbeiter und sogar Kunden - mit Inkrafttreten des SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard trifft dies in besonderem Maße zu. Als Anbieter mit langjähriger Erfahrung im Bereich des Arbeits- und Gesundheitsschutzes unterstützen wir Sie bei der rechtssicheren Umsetzung der geforderten Arbeitsschutzmaßnahmen  Unser „Return-to-Work“-Service liefert Ihnen eine umfassende Evaluation auf Basis der geltenden Richtlinien und unterstützt Sie dabei, alle notwendige Anpassungen vorzunehmen.