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    Konformitätserklärungen für Bedarfsgegenstände mit Lebensmittelkontakt
    RICHTLINIE 2007/19/EG DER KOMMISSION vom 2. April 2007

    Erfüllung der Anforderungen der Bedarfsgegenstände-Verordnung durch eine Konformitätserklärung für Lebensmittelbedarfsgegenstände auf Basis durchgeführter Prüfungen.


    Gesetzliches Verkehrsverbot

    Die Herstellung und Einfuhr in die Gemeinschaft von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, und die nicht der Richtlinie 2002/72/EG in der Fassung der vorliegenden Richtlinie entsprechen, ist ab dem 1. Mai 2009 verboten.

     

    Konformitätserklärung
    Die Richtlinie 2002/72/EG fordert im Artikel 9, dass ein Lebensmittelbedarfsgegenstand mit einer schriftlichen Erklärung begleitet sein muss, die die Übereinstimmung des Produktes mit den Anforderungen der Verordnung 1935/2004/EG bescheinigt.

     

    Inhalt der Konformitätserklärung
    1.  Identität und Anschrift des Unternehmers, der die Materialien oder Gegenstände bzw. die für die Herstellung dieser Materialien und Gegenstände bestimmten Stoffe herstellt oder einführt;
    2.  Identität der Materialien, der Gegenstände oder der für die Herstellung dieser Materialien und Gegenstände bestimmten Stoffe;
    3.  Datum der Erklärung;
    4.  Bestätigung, dass die Materialien oder Gegenstände aus Kunststoff den Vorschriften dieser Richtlinie und der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 entsprechen;
    5.  Angemessene Informationen zu den verwendeten Stoffen, für welche diese Richtlinie Beschränkungen und/oder Spezifikationen enthält, damit auch die nachgelagerten Unternehmer diese Beschränkungen einhalten können;
    6.  Angemessene Informationen über Stoffe, deren Verwendung in Lebensmitteln einer Einschränkung unterliegt, gewonnen aus Versuchsdaten oder theoretischen Berechnungen über die spezifischen Migrationswerte, sowie gegebenenfalls über Reinheitskriterien gemäß den Richtlinien 95/31/EG, 95/45/EG und 96/77/EG, damit der Anwender dieser Materialien oder Gegenstände die einschlägigen gemeinschaftsvorschriften oder, falls solche fehlen, die für Lebensmittel geltenden nationalen Vorschriften einhalten kann;
    7.  Spezifikationen zur Verwendung des Materials oder Gegenstands, z. B.
    a. Art oder Arten von Lebensmitteln, die damit in Berührung kommen soll(en);
    b. Dauer und Temperatur der Behandlung und Lagerung bei Kontakt mit dem Lebensmittel;
    c. Verhältnis der mit Lebensmitteln in Berührung kommenden Fläche zum Volumen, anhand dessen die Konformität des Materials oder Gegenstands festgestellt wurde.
    8.  Falls eine funktionelle Barriere aus Kunststoff in einem mehrschichtigen Material oder Gegenstand aus Kunststoff verwendet wird: Bestätigung, dass das Material oder der Gegenstand Artikel 7a Absätze 2, 3 und 4 der Richtlinie 1935/2004/EG entspricht.

    Die schriftliche Erklärung muss eine einfache Identifizierung der Materialien, Gegenstände oder Stoffe ermöglichen, auf die sie sich bezieht, und ist erneut abzugeben, wenn wesentliche Änderungen in der Produktion Veränderungen bei der Migration bewirken oder wenn neue wissenschaftliche Erkenntnisse vorliegen.


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    Alle Informationen als PDF
     

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